§ 1
Name / Sitz / Geschäftsjahr
1.
Der Verein führt den Namen Golfclub Minoritenhof-Sinzing e.V.
2.
Der Verein hat seinen Sitz in 93161 Sinzing-Minoritenhof 1.
3.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
4.
Der Verein ist Mitglied im Bayerischen Landessportverband
§ 2
Zweck / Aufgaben / Gemeinnützigkeit
1.
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Golfsports nach den Bestimmungen des Deutschen und des Bayerisches Golfverbandes *).
2.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnütziges Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
3.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4.
Er erstrebt keinen Gewinn. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Clubs. Die Mittel des Clubs dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.
5.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde 93161 Sinzing, die es unmittelbar oder ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
1.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2.
Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
3.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
*) geändert durch Mitgliederversammlung vom 28.1.1998
Die Mitglieder haben die Pflicht, sich entsprechend den Regeln des Deutschen und Bayerischen Golfverbandes zu verhalten. Bei Verstößen kann der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds eine Rüge oder eine zeitweilige Platzsperre aussprechen.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
2.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
3.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden,
wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde
wenn es keine Nutzungsberechtigung gemäß den Richtlinien der Gestaltung des Verhältnisses zwischen der Golfplatz Sinzing GmbH & Co Betriebs KG und dem Golfclub Regensburg-Sinzing am Minoritenhof e.V. vom November 1991 in der jeweils gültigen Fassung besitzt *).
4.
Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgerechter Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
§ 5
Mitgliedsbeiträge
1.
Ordenlichte Mitglieder haben jährlich im Voraus einen Jahresbeitrag zu entrichten, der von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben und zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
2.
Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
*) geändert durch Mitgliederversammlung vom 28.1.1998
3.
Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
4.
Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.
Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der auf Grund der Satzung ergehenden Beschlüsse zu benutzen und in den Abteilungen des Vereins Sport zur treiben sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2.
Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Vorstand erlassenen Sport- und Hausordnungen zu beachten.
§ 7
Vorstand
1.
Der Vorstand des Vereins i. S. v. § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsident, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, den Sportwart und dem Jugendwart.
2.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, darunter der Präsident oder der Vizepräsident, vertreten.
3.
(Die Firma Golfplatz Sinzing GmbH & Co. Betriebs KG ist berechtigt, zu allen Sitzungen des Vorstandes einen Vertreter zu entsenden. Der Vertreter ist bei allen Angelegenheiten über Aufnahme und Ablehnung von Mitgliedern zu hören, sowie bei allen Angelegenheiten, die das Verhältnis zwischen Verein und Trägegesellschaft betreffen. Der Delegierte der KG ist nicht stimmberechtigt *).
Der Absatz wird ersatzlos gestrichen.
§ 8
Zuständigkeit des Vorstands
1.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a)Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b)Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c)Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
d)Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
*) geändert durch die Mitgliederversammlung am 14.02.2008
2.
In allen Angelegenheiten von besondere Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.
§ 9
Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
1.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
2.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
§10
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
1.
Der Präsident beschließt in Sitzungen, die vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
2.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die des Vizepräsidenten.
3.
Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
§ 11
Mitgliederversammlung
1.
In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied und jedes Ehrenmitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
2.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a)Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
b)Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
c)Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, des Platzwarts und des Jugendwarts;
d)Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
e)Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten.
§ 12
Einberufung der Mitgliederversammlung
1.
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§ 13
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§14
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei den Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
2.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
3.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Bei Beschlussfassung nach § 17 der Satzung (Auflösung des Vereins) ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfähigkeit dieser Versammlung ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine Zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. *)
4.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
5.
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
6.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 15
Haftung des Vereins
Der Verein haftet seinen Mitgliedern nicht:
a)für Unfälle und Schäden, die diese in Ausübung ihrer sportlichen Betätigung erleiden oder herbeiführen;
b)für alle auf dem Gelände oder in den Räumen des Clubs abhanden gekommenen oder beschädigten Gegenstände.
Die Rechte der Mitglieder aus den vom Verein abgeschlossenen Versicherungsverträgen bleiben von dieser Vorschrift unberührt.
§ 16
Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 3 Jahren zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer haben die Kassengeschäfte des Clubs zu überwachsen und der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 17
Auflösung des Vereins
1.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. ($ 14 Abs. 4).
2.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitze gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3.
Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Gemeinde 93161 Sinzing (§ 2 Abs. 5).
4.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§18
Diese Satzung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 16. Mai 1988 beschlossen.
gez. gez.
Dr. Heinz Horlacher Gerhard v. Düsterloh
gez. gez.
RA Werner Gross Erich Horlacher
gez. gez.
Karl Müller Max- J. Aschenbrenner
gez. gez.
Thomas Haubensack Werner Engler
gez. gez.
Franz Popp Gerhard Hopstock
§19 *)
Änderung / Ergänzung Datenschutz
(1) Der Verein Golfclub Regensburg-Sinzing am Minoritenhof e.V. gibt sich Vereinsordnungen zur Regelung der internen Vereinsabläufe. Folgende Vereinsordnungen können erlassen werden:
1.Richtlinie des Datenschutz (die Richtlinie enthält Regelungen zur Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Mitglieder durch den Golfclub Regensburg-Sinzing am Minoritenhof e.V. und der Deutschen Golfverband e. V.)
2. Beitragsordnung
3. Spiel- und Platzordnung
(2) Für den Erlass, die Außerkraftsetzung und die Änderung der Vereinsordnung ist der Vorstand zuständig.
*) ergänzt in der Mitgliederversammlung am 20.02.2009

